Landesblindenhilfe
Für blinde Menschen gibt es unterschiedliche Hilfen (Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII), die dem Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen dienen sollen und die über das Sozial- und Versorgungsamt des Landratsamtes Hohenlohekreis beantragt werden können.
Voraussetzungen
Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz (BliHG) können blinde oder ihnen gleichgestellte Menschen erhalten, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Baden-Württemberg haben. Sie ist nicht abhängig vom Einkommen und Vermögen.
Für die Inanspruchnahme der Landesblindenhilfe muss zunächst eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Augenlicht fehlt ganz.
- Die Gesamtsehschärfe beträgt auf beiden Augen nicht mehr als ein Fünfzigstel.
- Es liegt eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vor, die dem
- Schweregrad der oben genannten Sehschärfe entspricht.
Als Nachweis dient eine entsprechende Bescheinigung des Augenarztes oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“.
Volljährigen steht ein Betrag in Höhe von 410,00 € und Minderjährigen ein Betrag in Höhe von 205,00 € zu. Ausnahmen gelten für Personen, die sich in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung aufhalten. Leistungen der Pflegeversicherung sowie Leistungen, die ebenfalls dem Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen dienen, werden (anteilig) auf die Landesblindenhilfe angerechnet.
weitere Hilfe für blinde Menschen
Neben der Landesblindenhilfe sieht das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in § 72 SGB XII eine weitere Hilfe für blinde Menschen vor, deren Einkommen und Vermögen gering ist.
Weitere Informationen zu den Hilfen für blinde Menschen können Sie unserem Informationsblatt (PDF | 91 KB) oder der Seite des Blinden- und Sehbehindertenvereins Süd-Baden e. V. entnehmen.
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen außerdem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung. Den Antrag für Landesblindenhilfe finden Sie in der Formularverwaltung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.