Regelungen an der Jagst
Befahren der Jagst mit Booten und Kanus
Die Jagst verläuft im Hohenlohekreis durchgehend innerhalb von durch EU-Vorschriften besonders geschützten FFH- bzw. Vogelschutzgebieten. In diesen Gebieten muss auf die Tier- und Pflanzenwelt verstärkt Rücksicht genommen werden. Zum Schutz des Lebensraums Jagst mit seinen Uferbereichen wurde daher bereits 1998 eine sog. "Kanuverordnung" erlassen. Diese umfasst den gesamten Jagstverlauf von der Kreisgrenze bei Mulfingen-Eberbach bis nach Schöntal-Berlichingen und beinhaltet auch Verhaltensvorschriften, die von Kanuten beim Befahren der Jagst unbedingt beachtet werden müssen.
Während der Bereich von der Kreisgrenze oberhalb von Mulfingen-Eberbach bis Dörzbach grundsätzlich vom 15.02. -15.09. zum Kanufahren gesperrt ist, kann ab dem Bauhof Dörzbach bis zur Kreisgrenze Heilbronn unterhalb von Schöntal-Berlichingen ab einem Wasserstand von mind. 40 cm am Jagstpegel Dörzbach gefahren werden. Die Ausleitungsstrecken an den Wasserkraftwerken / Wehren dürfen sogar erst ab einem Pegel von 60 cm befahren werden; ansonsten sind diese zu umtragen. Auch ein Ziehen, Schieben oder Treideln der Boote ist dort nicht erlaubt. Details finden Sie auf den nebenstehenden Karten und im Verordnungstext (§§ 3, 5 der Verordnung).
Bitte beachten Sie bei einer Befahrung auch folgende Punkte
- Vermeiden Sie unnötige Störungen von Tieren und schonen Sie Brutplätze von Vögeln sowie Laichbereiche von Fischen und Amphibien. Kiesbänke und Inseln dürfen nicht betreten werden.
- Umfahren Sie Flachwasserzonen, Altarme und Kiesbänke und vermeiden Sie Uferkontakte und Grundberührungen.
- Beachten Sie die besonderen Umtragungsregeln für die Ausleitungsstrecken an den Jagstwehren.Zelten und das Anlegen von Feuerstellen am Ufer ist verboten.
- Halten Sie das Gewässer, die Ufer und die Wiesen sauber. Entsorgen Sie den Restmüll über Ihren Haushaltsmüll.
Den aktuellen Pegelstand der Jagst kann unter Tel. 07937 203 angefragt werden oder selbst abgerufen werden.
Optische Darstellung der Regelungen
Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Jagst