Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung
Leistungen der Eingliederungshilfe können gewährt werden, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderungen wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder davon bedroht sind.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Leistungen
- Medizinische Rehabilitation (z. B. Frühförderung)
- Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Budget für Arbeit)
- Teilhabe an Bildung (z. B. Hilfen zu einer Schulbildung)
- Soziale Teilhabe (z. B. Assistenzleistungen in der besonderen Wohnform oder im eigenen Wohnraum, Betreuung in einer Pflegefamilie)
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht.
Verfahren
Die Ermittlung der Wünsche, der Ziele und des individuellen Bedarfs an Teilhabeleistungen und die Feststellung der notwendigen Leistungen (Inhalt, Umfang und Dauer) erfolgt gemeinsam mit den Leistungsberechtigten im Rahmen des Gesamt- und Teilhabeverfahrens.
Dabei können weitere Personen (Angehörige, gesetzliche Betreuung, Vertrauenspersonen) und Stellen (Rehabilitationsträger, andere Leistungsträger) beteiligt werden.
Der Gesamt- bzw. Teilhabeplan wird regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre überprüft und fortgeschrieben.
Sofern gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und Leistungen der häuslichen Pflege benötigt werden und diese Bedarfe bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65+ Jahre) eintreten, werden beide Leistungen gemeinsam im Rahmen des sogenannten „Lebenslagenmodells“ durch den Träger der Eingliederungshilfe erbracht.
Einkommen und Vermögen
Unter bestimmten Voraussetzungen muss sich die leistungsberechtigte Person mit ihrem Einkommen und Vermögen an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen. Mit der dritten Stufe der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes werden Einkünfte und Vermögen nun in deutlich geringerem Umfang herangezogen.
Ein Eigenbeitrag aus dem Einkommen muss nur geleistet werden, wenn das Einkommen des Vorvorjahres eine bestimmte Grenze übersteigt. Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der Einkommensart und verändern sich dynamisch entsprechend der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (2024: 42.420 €).
Die individuell zu berücksichtigende Einkommensgrenze richtet sich nach der Art des überwiegend erzielten Einkommens und beträgt
- 85 % der jährlichen Bezugsgröße bei Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- 75 % der jährlichen Bezugsgröße bei Einnahmen aus nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- 60 % der jährlichen Bezugsgröße bei Renten
Neben dem Einkommen kann auch das Vermögen eine Beitragspflicht auslösen. Der Grenzbetrag für das Vermögen beträgt 150 % der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung (2024: 63.630 €). Nur wenn das Vermögen diesen Betrag übersteigt, kann ein Beitrag aus Vermögen verlangt werden.
Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt (geschütztes Vermögen). Dazu gehören zum Beispiel das selbstgenutzte Hausgrundstück, besondere Familien- und Erbstücke sowie ein angemessener Hausrat.
Bestimmte Leistungen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag aus Einkommen und Vermögen ausgenommen. Dies gilt z. B. bei
- Heilpädagogischen Leistungen,
- Leistungen zur Medizinischen Reha,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Beschäftigung in einer Werkstatt).
Wenn Sie nähere Auskünfte zu den Leistungen oder eine persönliche Beratung und Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis zur Verfügung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.