Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, Ferkelkastration, Tiertransporte
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten gemäß § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 Abs. 1 S. 1 vor, dass bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen.
Hierunter fallen folgende Tätigkeiten:
- Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG).
- Das Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG).
- Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG).
- Das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder das Unterhalten einer Einrichtung hierfür (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TierSchG)
- Das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a) TierSchG).
- Das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 b) TierSchG)
- Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 c) TierSchG)
- Das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren oder Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 d) TierSchG
- Das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 e) TierSchG)
- Das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 f) TierSchG)
Die genannte Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz muss beim für Sie zuständigen Veterinäramt beantragt werden, bevor mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.Bitte nutzen Sie zur Beantragung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a) - f) TierSchG das Antragsformular (PDF | 270 KB). In den übrigen Fällen, wenden Sie sich bitte vor Antragstellung an das Veterinäramt.Auch Tierversuchshaltungen und -einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig, bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab an das Veterinäramt.
Ferkelkastration, Sachkundenachweis gemäß § 6 Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
Seit dem 01.01.2021 ist für die Kastration von unter 8 Tage alten männlichen Ferkeln eine Betäubung bei der Kastration gesetzlich vorgeschrieben. Die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration darf laut Tierschutzgesetz nur von einem Tierarzt oder einer Tierärztin durchgeführt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass auch andere Personen, wie z. B. Landwirte, die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration unter gewissen Voraussetzungen ausführen dürfen.Die Vorrausetzungen für die Betäubung von Ferkeln bei der Kastration werden durch die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung – FerkBetSachkV) geregelt.Für die Durchführung der Betäubung ist gemäß § 6 Abs. 2 Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ein Sachkundenachweis erforderlich, der auf Antrag (PDF | 372 KB) vom Veterinäramt erteilt wird.
Transport von Tieren
Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Jede Person, die Tiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit weiter als 65 km transportiert, benötigt nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport einen Befähigungsnachweis. Dies gilt auch für den Transport eigener Nutztiere in eigenen Fahrzeugen.Antrag auf Erteilung eines Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (PDF | 251 KB)
Zulassung als Transportunternehmer gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 1/2005 (Typ 1)
Für Tiertransporte über 65 km und bis 8 Stunden Dauer ist zusätzlich zum Befähigungsnachweis eine Zulassung als Transportunternehmer (Typ 1) gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (PDF | 523 KB) über den Schutz von Tieren beim Transport notwendig.
Zulassung als Transportunternehmer gemäß (Typ 2)
Für Tiertransporte über 65 km und über 8 Stunden Dauer ist zusätzlich zum Befähigungsnachweis eine Zulassung als Transportunternehmer (Typ 2) gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport notwendig. Für die Erteilung der Art. 11 Zulassung ist seit 1. Oktober 2023 die Stabstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) – Sachgebiet Tierschutz beim Regierungspräsidium Tübingen zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums.