Durchführung von Liegenschaftsvermessungen
Die Liegenschaftsvermessungen werden mit unterschiedlichen Einzelaufgaben durchgeführt. Alle diese Aufgaben führen später zu den Eintragungen ins Liegenschaftskataster.
Grenzfeststellung
Wer im Bereich der Grenzen seines Flurstückes tätig werden möchte, sei es wegen einer Bebauung oder Bepflanzung, muss sich über deren Lage im Klaren sein, um zum Beispiel Nachbarschaftsstreitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden. Bei einer Grenzfeststellung werden die gewünschten Grenzzeichen vor Ort mit der Festlegung im Liegenschaftskataster verglichen. Sollten die Grenzzeichen fehlen oder sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden, werden diese auf Antrag neu abgemarkt. Die Gebühr für diese Dienstleistung richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens und ist u.a. abhängig von den örtlichen Bodenwerten.
Gebäudeaufnahme
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In Verbindung mit dem Grundbuch bildet das Liegenschaftskataster den einzigen vollständigen Nachweis über alle Grundstücke und Gebäude mit Ihrer Lage, Größe und Art. Ein aktueller Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist für die Eigentümer von großem Interesse, unter anderem auch für die Fahrzeugnavigation – nur was erfasst ist, kann auch gefunden werden.
Entscheidend für die Darstellung im Liegenschaftskataster ist nicht der Bauantrag oder Planungsunterlagen, sondern die tatsächliche Bebauung vor Ort. Hierzu sind das Vermessungsamt oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure berechtigt Gebäudeaufnahmen durchzuführen.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet bauliche Änderungen an Gebäuden oder Neubauten anzuzeigen und eine Gebäudeaufnahme zu beantragen. Wird dies nicht veranlasst, sind die Vermessungsbehörden durch das Vermessungsgesetz berechtigt die Gebäudeaufnahme von Amts wegen durchzuführen. Hierzu sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befugt die jeweiligen Flurstücke zu betreten.
Die Gebühr für Gebäudeaufnahmen richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens und ist abhängig von den tatsächlichen Baukosten.