Führerscheinstelle
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Information zum Pflichtumtausch des Führerscheins
Um den zwingenden EU-Vorgaben durch die EU Richtlinie 2006/126/EG zum Umtausch von Führerscheinen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, in der Praxis effektiv umzusetzen, wurde ein Stufenplan eingeführt. Er soll den Prozess des Umtauschs strukturieren und Engpässe angesichts der Massen an umzutauschenden Dokumenten vermeiden.
Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Der Antrag zum Umtausch des Führerscheins kann beim Bürgermeisteramt sowie direkt bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Hohenlohekreis erfolgen. Benötigt wird hierfür ein aktuelles biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm), der aktuelle Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument. Beim Umtausch wird der Führerschein auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Sollten Sie Ihren Antrag im Bürgermeisteramt stellen, besteht zudem die Möglichkeit den Führerschein im Wege des Direktversandes Ihnen direkt zu Hause zukommen zu lassen.
Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, sind in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers wie folgt umzutauschen:
Geburtsjahr desFahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.07.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, erfolgt der Umtausch zeitlich gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Leistungen
- Erteilung der Fahrerlaubnis
- Erteilung der Fahrerlaubnis für das begleitete Fahren ab 17 Jahren
- Erweiterung der Fahrerlaubnis
- Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- Umtausch des alten Führerscheins in einen neuen Kartenführerschein ("EU"-Führerschein)
- Ausstellen eines internationalen Führerscheins
- Nachweis der Berufskraftfahrer - Qualifikation nach BfKrQG
- Umschreibung ausländischer Führerscheine
- Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Ausstellen eines Ersatzführerscheins nach Verlust oder Diebstahl