Gewerbe- und Gaststättenbehörde
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung) und der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten.
Die rechtlichen Grundlagen für eine gewerberechtliche Tätigkeit schafft die Gewerbeordnung (GewO). Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an-, um- und abgemeldet werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alles, was kein Gewerbe ist, auch keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und die Gewerbeordnung auch sonst keine Anwendung findet.
Als Gewerbe- und Gaststättenbehörde ist das Landratsamt Hohenlohekreis neben der Funktion als Ansprechpartner für die Gewerbeämter der Städte und Gemeinden des Hohenlohekreises folgende Gewerbebereiche zuständig:
- Gaststättenwesen
- Reisegewerbe
- Bewachungsgewerbe
- Spielhallen
- Gewerbe- und Betriebsuntersagungen
- Kontrolle der Preisangabenverordnung
- Überprüfung von überwachungsbedürftigem Gewerbe
- Marktrecht
Bestimmte Gewerbebereiche sind zudem erlaubnispflichtig. Im Erlaubnisverfahren wird vor allem die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft.
Formulare und Merkblätter finden Sie unter der Formularverwaltung.
Gaststättenerlaubnis
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.
Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
Aus besonderem Anlass (insbesondere bei Veranstaltungen) kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (umgangssprachlich "Ausschankgenehmigung") erteilt werden. Für Veranstaltungen bis zu vier Tagen sind die Städte und Gemeinden zuständig, für eine längere Dauer die Gaststättenbehörden.
Reisegewerbe
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten. Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie
- gewerbsmäßig,
- ohne vorhergehende Bestellung und
- außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z. B. Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
- Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten sind in § 55a GewO geregelt.
Demnach sind folgende Tätigkeiten reisegewerbekartenfrei:
- das Feilbieten von Waren anlässlich von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
- der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei,
- der Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Milchgesetz;
- die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungs- und Bausparverträgen; die Beratung Dritter als Versicherungsberater im Sinne des § 34 e GewO.
- die Ausübung eines nach Bundes- und Landesrecht erlaubnispflichtigen Gewerbes, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern der Gewerbetreibende über die erforderliche Erlaubnis verfügt;
- Tätigkeiten in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, sofern diese nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- der regelmäßige Vertrieb von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle;
- das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.
Sofern die drei letztgenannten Tätigkeiten nur im Reisegewerbe ausgeübt werden, ist aber analog dem stationären Gewerbe eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt zu erstatten.
Seit dem 14. September 2007 benötigen Arbeitnehmer keine Reisegewerbekarte mehr. Allerdings ist der Unternehmer als Inhaber der Reisegewerbekarte verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, sofern sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.
Preisauszeichnungspflicht
Wie Waren und Dienstleistungen in Deutschland mit Preisen auszuzeichnen sind, regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Anbieter, Waren und Leistungen mit Preisen zu versehen. Sie soll sachlich richtige und vollständige Preisangaben gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Ihre Stellung gegenüber Handel und Gewerbe stärken und den Wettbewerb fördern.
Für die Kontrolle der Einhaltung der Preisangabenverordnung ist das Landratsamt Hohenlohekreis zuständig.
Bewachungsgewerbe
Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (z.B. im Objekt- oder Personenschutz) dürfen nur mit einer Erlaubnis ausgeübt werden. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen.
Beschäftigte eines Bewachungsunternehmers, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind (Wachpersonen), benötigen keine Erlaubnis, müssen aber bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Bewachungsunternehmer müssen die Freigabe dieser Personen vor Beginn der Tätigkeit über das Bewacherregister bei der zuständigen Behörde beantragen.
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Während erlaubnispflichtige Gewerbe ausschließlich mit einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen, gibt es Tätigkeiten, für die zwar keine Erlaubnis erforderlich ist, die aber einer besonderen Überwachung unterliegen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nur von besonders zuverlässigen Personen ausgeführt werden sollten.
Die Ausübung solcher Gewerbe ist nur Personen erlaubt, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen können. Zu diesem Zweck muss der Gewerbetreibende ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen (beides beim Einwohnermeldeamt).
Zu den überwachungsbedürftigen Gewerben zählen:
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungseletronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen.
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlungen von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Betreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.
Weitere erlaubnispflichtige Gewerbe
Nachfolgende Gewerbearten sind erlaubnispflichtig. Für die Erteilung der Erlaubnisse ist aber die IHK zuständig:
- Pfandleiher
- Versteigerergewerbe
- Immobilienmarkler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Finanzanlagenvermittler
- Honorarfinanzanlagenberater
- Immobiliendarlehensvermittler
Marktrecht
Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Jahr- und Spezialmärkte und die Tätigkeiten auf behördlich festgesetzten Volksfesten fasst man unter dem Begriff Marktrecht zusammen. Der Gesetzgeber hat die einzelnen Veranstaltungstypen begrifflich definiert und auch weitgehend festgelegt, welche Tätigkeiten dort ausgeübt werden können.
Veranstalter einer Messe, einer Ausstellung, eines Marktes oder auch eines Volksfestes kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch eine Kommune, Stadt oder Gemeinde. Messen und Ausstellungen sowie Jahr- und Spezialmärkte werden meist von privaten Veranstaltern organisiert und durchgeführt; Wochenmärkte und Volksfeste in der Regel von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde.
Das Marktrecht privilegiert derartige Tätigkeiten, da bestimmte Vorschriften, die für das stationäre oder das Reisegewerbe gelten, keine Anwendung finden, z. B.
- das Ladenschluss- und das Sonn- und Feiertagsgesetz;
- die Reisegewerbekartenpflicht (ausgenommen für Schausteller);
- das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handelsgewerbe an Sonn- und Feiertagen.
Diese Befreiungen gelten aber nur für behördlich festgesetzte Veranstaltungen und nicht für sogenannte Privatmärkte, die den Vorschriften des Reisegewerbes und darüber hinaus auch dem Ladenschlussgesetz und dem Sonn- und Feiertagsgesetz unterliegen. Märkte, Messen, Ausstellungen und Volksfeste sind nur dann festsetzungsfähig, wenn eine Vielzahl (mind. 12) gewerblicher Anbieter teilnimmt.
Aufgaben der Gewerbe- und Gaststättenbehörden
- Ausstellung von Reisegewerbekarten
- Erteilung, Ablehnung und Widerruf von Gaststättenerlaubnissen einschließlich vorläufiger Erlaubnisse und Stellvertretererlaubnissen
- Gestattungen für mehr als vier Tage
- Erlaubnisse für Bewachungsgewerbeunternehmen und Zustimmung zur Beschäftigung einzelner Bewachungspersonen
- Genehmigung und Überwachung von Spielhallen
- Gewerbe- und Betriebsuntersagungen
- Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung
- Überprüfung von überwachungsbedürftigem Gewerbe
- Festsetzung von Messen, Märkten und Ausstellungen
- Beratung der Städte und Gemeinden zu Fragen des Gewerbe- und Gaststättenrechts