Infektionsschutz und Hygiene
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist es, Leben und Gesundheit jedes Einzelnen und der Allgemeinheit vor Infektionskrankheiten zu schützen. Die drei Säulen Vorbeugung, Früherkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten stehen dabei im Mittelpunkt. Die gesetzliche Grundlage wird regelmäßig überprüft und bei neuen Erkenntnissen angepasst. Auch Schutzimpfungen (§§ 20,21,22 IfSG) und Krankenhaushygiene (§ 23 IfSG) sind im IfSG zu finden.
Meldepflicht
Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod (§ 6 IfSG) und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern (§ 7 IfSG) meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden (§§ 9,10,11 IfSG) und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt, Muster der Meldebögen und Informationen über Belehrungen sind abrufbar. Mit der Einführung des IfSG wurden in Deutschland Falldefinitionen zur routinemäßigen Übermittlung der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten eingeführt.
(Quelle: RKI)
Datenschutz
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt auch für das Gesundheitsamt.
Auf die notwendige Zusammenarbeit aller beteiligten Behörden wird im IfSG ausdrücklich verwiesen und die Eigenverantwortung aller Beteiligten gefördert. Dazu gehören u.a. das Robert Koch-Institut (RKI), die Landesgesundheitsämter und die kommunalen Gesundheitsämter, sie bilden den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD). Dabei dürfen für den Zweck des IfSG auch personenbezogene Daten genutzt werden. (§ 25 Abs. 3 Satz 4 IfSG)