Unterbringung von psychisch Kranken
Aufgaben
Psychisch krank im Sinne des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) sind Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind.
Unterbringungsbedürftig ist eine Person, wenn sie infolge dieser Störung ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, und diese Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (§ 13 Abs. 3 PsychKHG).
Da die psychisch Kranke oft nicht einsehen, dass Sie krank sind und eine Gefahr für sich oder andere darstellen, ist in solchen Fällen eine Unterbringung und Behandlung gegen deren Willen in einer psychiatrischen Klinik möglich. Die Unterbringung und zwangsweise Behandlung in einer psychiatrischen Klinik stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Damit niemand zu Unrecht in eine solche Klinik eingewiesen werden kann, enthalten das PsychKHG sowie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) umfangreiche Regelungen über das Unterbringungsverfahren. Insbesondere ist durch die Einbindung von Behörden, Gericht und eine ärztliche Untersuchung gewährleistet, dass keine einzelne Person über eine zwangsweise Unterbringung entscheidet. Nachfolgend werden die Voraussetzungen hierfür beschrieben.
Das PsychKHG unterscheidet zwei Arten der Unterbringung: Das ordentliche Unterbringungsverfahren nach §§ 15 und der fürsorglichen Aufnahme nach § 16, wenn sich jemand bereits in einer Einrichtung befindet oder dort aufgenommen werden soll, und die Unterbringung noch nicht beantragt oder gerichtlich angeordnet ist. Hierbei spricht man auch von einer sog. „Akutunterbringung“.
Ordentliches Unterbringungsverfahren
Der Ablauf bei ordentlichen Unterbringungsverfahren ist wie folgt:
- Die Behörde wird über einen Fall informiert, bei dem möglicherweise die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind (z. B. durch Angehörige oder den Polizeivollzugsdienst).
- Sofern die Unterbringungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sein könnten, wird ein Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt erteilt.
- Das Gesundheitsamt lädt die betroffene Person zu einem Untersuchungstermin ein oder untersucht diese zu Hause.
- Erscheint die betroffene Person nicht zum Untersuchungstermin oder verweigert die Untersuchung, beantragt die Unterbringungsbehörde beim zuständigen Gericht die Vorführung zum Zwecke der Untersuchung.
- Das Gesundheitsamt erstellt ein Gutachten.
- Sofern das Gutachten die Unterbringungsbedürftigkeit bejaht, stellt die Unterbringungsbehörde einen Antrag beim zuständigen Gericht.
- Wenn das Gericht die Unterbringung anordnet organisiert die Unterbringungsbehörde den Transport in eine geeignete Fachklinik. Bei Bedarf unterstützen hierbei der Polizeivollzugsdienst und der Rettungsdienst.
Akutunterbringung
In Eilfällen, in denen der Ausgang eines ordentlichen Unterbringungsverfahrens mit all seinen Verfahrensschritten nicht abgewartet werden kann, gibt es andere, vereinfachte Verfahrensregelungen. Während für das ordentliche Unterbringungsverfahren das Landratsamt bzw. die Große Kreisstadt Öhringen zuständig ist, richtet sich die Zuständigkeit bei der Akutunterbringung (bei Gefahr in Verzug – wenn nicht bis zu einem Gerichtsbeschluss abgewartet werden kann) nach den §§ 104, 105, 111 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG). Demnach ist die Ortspolizeibehörde (= Stadt/Gemeinde) für die Verfügung der Unterbringung zuständig. An Stelle der Ortspolizeibehörde wird der Polizeivollzugsdienst tätig, wenn die Ortspolizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Vor dem Verbringen einer psychisch kranken Person in eine Einrichtung ist auch bei einer Akutunterbringung das Zeugnis eines Arztes erforderlich, der nicht Arzt der anerkannten Einrichtung ist, wenn nicht der Einholung eines solchen Zeugnisses besondere Gründe entgegenstehen (§ 4 Abs. 2 UBG). Dieses Zeugnis kann in erster Linie vom Hausarzt, einem Facharzt oder Notarzt ausgestellt werden. Der jeweilige Arzt begutachtet den Patienten lediglich. Er darf aber in keinem Fall selbst den Transport ins ZfP anordnen. Dies ist Aufgabe der Ortspolizeibehörde bzw. des Polizeivollzugsdienstes.
Der Transport ins ZfP erfolgt i. d. R. durch den Polizeivollzugsdienst oder durch den Rettungsdienst (falls dies medizinisch erforderlich ist). Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben bzw. sich dorthin begeben. Dann sind keine Zwangsmaßnahmen und kein Gerichtsbeschluss notwendig.
Im Falle einer Akutunterbringung muss die Einrichtung den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, muss der Unterbringungsantrag bist spätestens Montag, zwölf Uhr, gestellt sein. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.
Sonderregelungen für Minderjährige und unter Betreuung stehenden Personen
Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten der Behandlung zustimmen und diese veranlassen.
Bei Personen, die unter Betreuung stehen und die Betreuung auch die Einwilligung zu medizinischen Behandlungen umfasst, gilt dies für den Betreuer entsprechend. Gfs. muss auch der Betreuer einen Gerichtsbeschluss herbeiführen, wenn die betreute Person nicht einverstanden ist.
Die Unterbringungsbehörden haben in diesen Fällen keine eigene Zuständigkeit.
Kostenregelung
Zuständigkeiten
- Für die Beantragung der Unterbringung: Die untere Verwaltungsbehörde
- Das Landratsamt Hohenlohekreis - Amt für Ordnung, Zuwanderung und Recht -
für die Gemeinden Bretzfeld, Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Kupferzell, Mulfingen, Neuenstein, Niedernhall, Schöntal, Waldenburg und Weißbach. - Die Große Kreisstadt Öhringen für Öhringen, Pfedelbach und Zweiflingen (Verwaltungsgemeinschaft).
- Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.
- Das Landratsamt Hohenlohekreis - Amt für Ordnung, Zuwanderung und Recht -
- Für die Anordnung der Unterbringung: Das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
- Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) Künzelsau ist zuständig für die Kommunen Dörzbach, Forchtenberg, Ingelfingen, Krautheim, Künzelsau, Mulfingen, Niedernhall, Schöntal und Weißbach.
- Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) Öhringen ist zuständig für die Kommunen Bretzfeld, Kupferzell, Neuenstein, Öhringen, Pfedelbach, Waldenburg und Zweiflingen.
- Akutunterbringungen:
- Wenn die Ortspolizeibehörde (Stadt/Gemeinde) erreichbar ist, ist dies zuständig.
- Ansonsten der Polizeivollzugsdienst.
- Örtliche Zuständigkeit:
Zuständig ist die Behörde bzw. das Gericht, in deren Zuständigkeitsbereich sich die psychisch kranke Person tatsächlich aufhält. Der Wohnsitz ist nicht entscheidend.