Waffen- und Sprengstoffbehörde
Deutschland hat traditionell ein sehr restriktives Waffen- und Sprengstoffrecht. Das Waffengesetz (WaffG) und das Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie die Ausführungsverordnungen zu diesen Gesetzen dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie regeln unter anderem alle Fragen des Umgangs mit Waffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel.
Das WaffG unterteilt in Waffen und Munition, die ohne Erlaubnis besessen werden können (z. B. Softairwaffen) und solche, für die eine Erlaubnis benötigt wird. Wer mit diesen Waffen oder Munition umgeht, ohne die nötige Erlaubnis zu besitzen, begeht eine Straftat.
Zudem regelt das WaffG, unter welchen Voraussetzungen jemand eine Waffe besitzen darf. Darüber hinaus reglementiert es die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie Jäger und Sportschützen aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition. Die Vorschriften des WaffG werden zudem durch eine Rechtsverordnung (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV) spezifiziert und ergänzt.
Der Umgang mit Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen (hierzu zählt auch Feuerwerk) ist im SprengG geregelt. Im Sprengstoffrecht sind viele Regelungen ähnlich. Auch dort ist geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen mit explosiven Stoffen umgehen darf, was für Erlaubnisse hierfür nötig sind und wie diese gelagert werden müssen. Das SprengG unterteilt in Gegenstände, die ohne Erlaubnis besessen und verwendet werden können und solche, für die eine Erlaubnis benötigt wird.
Formulare und Merkblätter zum Waffenrecht und zum Sprengstoffrecht finden Sie unter der Formularverwaltung.
Aufgaben der Waffen- und Sprengstoffbehörde
Die wichtigsten Aufgaben der Waffen- und Sprengstoffbehörde sind:
- Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen (z. B. Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis) sowohl bei Antragstellern als auch bei den Inhabern bereits erteilter Erlaubnisse
- Ausstellung von waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen
- Ein- und Austragung von Waffen einschließlich des Führens der Waffendaten im nationalen Waffenregister und der Information anderer Behörden über den Besitzwechsel
- Überwachung der Aufbewahrung von Waffen und Munition
- Genehmigung und Überprüfung von Schießstätten
- Rücknahme und Wiederruf von Erlaubnissen, z. B. bei Unzuverlässigkeit
Waffen- und sprengstoffrechtliche Begriffe und Erlaubnisarten
Nachfolgend sind nur die wichtigsten Begriffe aufgeführt. Von fast allen Regelungen gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen. Deshalb sollte im Zweifelsfalle bei der zuständigen Waffenbehörde nachgefragt werden.
- Verbotene Waffen: Dies sind sowohl vollautomatische und andere besonders gefährliche oder strafrechtlich relevante Schusswaffen als auch bestimmte Hieb- und Stichwaffen, deren hauptsächliche Bestimmung das Töten, Verletzen oder Bedrohen von Menschen ist (z. B. Butterflymesser). Welche Waffen alle verboten sind, steht in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG. Für verbotene Waffen und Gegenstände kann das Landratsamt keine Erlaubnis erteilen.
- Erlaubnispflichtige Waffen: Dies sind insbesondere Gewehre, Flinten, Revolver und Pistolen, die nicht verboten sind und die eine Geschossenergie von mehr als 7,5 Joule aufbringen.
- Luftdruckwaffen mit dem F-Zeichen im Fünfeck haben weniger als 7,5 Joule. Für diese braucht man keine Waffenbesitzkarte. Gleichwohl ist das Führen erlaubnispflichtig.
- Führen: Mit „Führen“ ist das „mit-sich-Führen“ von Waffen gemeint. Werden Waffen lediglich in einem sicheren Behältnis transportiert, liegt kein Führen vor. Auf Schießständen oder bei der Jagd ist das Führen erlaubnisfrei. Wenn das Führen nicht erlaubnisfrei ist, wird für erlaubnispflichtige Schusswaffen ein Waffenschein benötigt, bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ein sog. „Kleiner Waffenschein“.
- Waffenbesitzkarte: Eine Waffenbesitzkarte ist immer dann notwendig, wenn jemand eine erlaubnispflichtige Waffe tatsächlich in seinem Besitz hat, also über diese die Sachherrschaft hat. Ausnahmen gibt es, wenn jemand z. B. eine Waffe nur leihweise auf einem Schießstand nutzt.
- Erlaubnisvoraussetzungen: Für alle waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse müssen die Erlaubnisinhaber volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet sein. Personen, die schwere Straftaten begangen haben, Extremisten, psychisch Kranke usw. erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Bei allen Erlaubnissen außer dem Kleinen Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte für Erben müssen die Erlaubnisinhaber außerdem ein Bedürfnis und die erforderliche Sachkunde nachweisen. Bei manchen Erlaubnisarten zusätzlich einen ausreichenden Versicherungsschutz.
- Bedürfnis: Mit Bedürfnis ist der Grund gemeint, warum jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies sind insbesondere Jagdscheininhaber, Sportschützen, Brauchtumsschützen, anerkannte Waffen- oder Munitionssammler oder -sachverständige, besonders gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler und als Bewachungsunternehmer.
- Erlaubnis nach § 7 SprengG: Eine solche Erlaubnis benötigen Firmen bzw. Firmeninhaber, die mit explosionsgefährlichen Stoffen Umgang haben (z. B. Großfeuerwerker, Steinbrüche).
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG: Einen Befähigungsschein benötigen die Beschäftigten eines Erlaubnisinhabers nach § 7 SprengG (z. B. Sprengmeister im Steinbruch).
- Erlaubnis nach § 27 SprengG: Diese benötigen Personen, die im privaten Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, z. B. Vorderlader- und Böllerschützen, Wiederlader von Patronenhülsen).
- Feuerwerk: Es gibt verschiedene Feuerwerksklassen. Kategorie F1 ist ganzjährig frei verkäuflich (z. B. Knallerbsen). Bei Kategorie F2 handelt es sich um sog. Silvesterfeuerwerk. Dieses darf ohne Ausnahmegenehmigung nur an den Tagen vor Silvester verkauft und in der Silvesternacht abgebrannt werden. Bei Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 handelt es sich um Mittel- und Großfeuerwerk. Dies darf nur von Inhabern der o. g. Erlaubnisse bzw. Befähigungsscheine erworben und abgebrannt werden.