Schwerbehindertenrecht
Feststellung einer Behinderung
Unsere Aufgabe ist es, auf Antrag
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- die gesundheitlichen Merkmale (= Merkzeichen: G, aG, H, Bl, Gl, RF, TBI)
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festzustellen und ab einem GdB von 50 einen Schwerbehindertenausweis, ggf. mit Beiblatt (für ein Kfz oder für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs), auszustellen.
Die Feststellung erfolgt nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizinischen Verordnung (VersMedV).
Anträge und Merkblätter finden Sie in der Formularverwaltung.
Auch eine digitale Antragstellung ist möglich.
Anerkennung von Assistenzhunden
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Die Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) werden die Regelungen des BGG konkretisiert. Unter anderem sieht die AHundV eine einheitliche Kennzeichnung anerkannter Assistenzhunde sowie das Erstellen eines entsprechenden Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.
Zuständigkeit
Antragstellung
Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund können Sie stellen, wenn Ihr Hund
- vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
- bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
- im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
- bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
- als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie nach Kontaktaufnahme mit Frau Glöckner.
Ausweis und Abzeichen
Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines kostenlosen Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig. Unabhängig davon ist der Assistenzhund einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitliche Eignung fortbesteht (§ 26 AHundV). Es wird darauf hingewiesen, dass die Anerkennung eines Assistenzhundes nicht mit der Frage der Finanzierung der Ausbildungs- und Haltungskosten eines Assistenzhundes gleichzusetzen ist.
Die Anträge und Merkblätter finden Sie in der Formularverwaltung.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular (PDF | 296 KB)sowie die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen (siehe Hinweisblatt (PDF | 280 KB)) an
Landratsamt Hohenlohekreis
Fachdienst 40.3 / Versorgungsamt
Allee 17
74653 Künzelsau