Wohngeld
Einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete oder Belastung bei Eigenheimen und Heizkosten
Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Lastenzuschuss.
Voraussetzungen
Wer Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist und über Einkommen (z.B. Erwerbseinkünfte, Rente…) verfügt, kann einen Wohngeldantrag stellen. Ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:
- Arbeitslosengeld II/Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.
Antragstellung
Um Wohngeld zu erhalten, ist über die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde ein schriftlicher Antrag zu stellen. Im Hohenlohekreis ist das Landratsamt für alle Städte und Gemeinden zuständig, mit einer Ausnahme: Öhringen und Teilorte – hier bearbeitet die Stadtverwaltung Öhringen die Wohngeldanträge in eigener Zuständigkeit.
Sofern direkt ein Antrag beim Landratsamt gestellt wird, ist eine Meldebescheinigung von der Wohnsitzgemeinde vorzulegen.
Die Anträge und Merkblätter finden Sie in der Formularverwaltung.