Sozialhilfe
Sie sind auf der Suche nach Formularen, Anträgen, Informationsblättern oder Ähnlichem im Bereich Sozialhilfe? Diese finden Sie in der Formularverwaltung.
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird Personen gewährt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind oder Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (66+ Jahre), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen sich zusammen aus dem für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz, den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (PDF | 151 KB), ggf. auch Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Behinderung, krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung) und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In Einzelfällen kommen noch weitere einmalige Bedarfe, wie z. B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung hinzu.
Das gesamte Einkommen des Leistungsberechtigten sowie das Einkommen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners ist einzusetzen. Hierzu gehören u. a. Renten, Erwerbseinkommen, Kindergeld und Unterhalt. Je höher das Einkommen ist, desto geringer ist der monatliche Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge (z. B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen) bis zu einer Vermögensfreigrenze von insgesamt 10.000 € ausgenommen. Bei Paaren und Kindern im Haushalt erhöht sich dieser Betrag. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung (sofern angemessen) sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind ebenfalls von der Verwertung ausgenommen.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden erst auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Sofern Sie im Hohenlohekreis wohnen, können Sie Ihren Antrag beim Sozial- und Versorgungsamt des Hohenlohekreises stellen. Sofern Sie bereits Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten, dann stellen Sie bitte den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei der Stadt/ dem Landkreis, die bzw. der Ihnen auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und zumindest teilweise erwerbsfähig sind, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Hohenlohekreis.
In der folgenden Übersicht erhalten Sie einen Überblick, welche Leistungen der Sozialhilfe Menschen in bestimmten Lebenssituationen zustehen können.
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende) nach dem SGB II | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII |
---|---|---|
Erwerbsfähige Person ab dem 15. Geburtstag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (66 + Jahre) | Auf Dauer voll erwerbsgeminderte Person | Person, unter 15 Jahre, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt (z.B. Kind lebt ohne Eltern bei den Großeltern) |
Teilweise erwerbsgeminderte Person ab dem 15. Geburtstag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (66 + Jahre) | Person, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungserbringer das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchläuft oder im Arbeitsbereich beschäftigt ist | Befristet voll erwerbsgeminderte Person, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt |
Befristet voll erwerbsgeminderte Person, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt | Person, die in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhält | Grundsätzlich erwerbsfähige Person, die sich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhält (z.B. Reha, Entzug, etc.) |
Person unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt | Person, die die Regelaltersgrenze (66 + Jahre) erreicht hat | |
Die Zuständigkeit liegt beim Jobcenter | Die Zuständigkeit liegt beim Sozial- und Versorgungsamt | Die Zuständigkeit liegt beim Sozial- und Versorgungsamt |
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung.
Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei uns oder finden Sie in der Formularverwaltung. Auch eine digitale Antragstellung ist möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und befristet voll erwerbsgemindert sind oder Personen, die aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter (Bürgergeld) oder auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben, können einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt setzen sich zusammen aus dem für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz, den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (PDF | 151 KB), ggf. auch Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Behinderung, krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung) und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In Einzelfällen kommen noch weitere einmalige Bedarfe, wie z. B. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung hinzu.
Das gesamte Einkommen des Leistungsberechtigten sowie das Einkommen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners ist einzusetzen. Hierzu gehören u. a. Renten, Erwerbseinkommen, Kindergeld und Unterhalt. Je höher das Einkommen ist, desto geringer ist der monatliche Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge (z. B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen) bis zu einer Vermögensfreigrenze von insgesamt 10.000 € ausgenommen. Bei Paaren und Kindern im Haushalt erhöht sich dieser Betrag. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung (sofern angemessen) sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind ebenfalls von der Verwertung ausgenommen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe beantragt. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe oder von ihm beauftrage Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig ist.
Sofern Sie im Hohenlohekreis wohnen, ist das Sozial- und Versorgungsamt des Hohenlohekreises der für Sie zuständige Träger der Sozialhilfe.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber anderen Leistungen der Sozialhilfe nachrangig, d. h. sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Leistungen der Sozialhilfe besteht (insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld).
In der folgenden Übersicht erhalten Sie einen Überblick, welche Leistungen der Sozialhilfe Menschen in bestimmten Lebenssituationen zustehen können:
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach dem SGB II | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII |
---|---|---|
Erwerbsfähige Person ab dem 15. Geburtstag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (66 + Jahre) | Auf Dauer voll erwerbsgeminderte Person | Person, unter 15 Jahre, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt (z.B. Kind lebt ohne Eltern bei den Großeltern) |
Teilweise erwerbsgeminderte Person ab dem 15. Geburtstag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (66 + Jahre) | Person, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem anderen Leistungserbringer das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchläuft oder im Arbeitsbereich beschäftigt ist | Befristet voll erwerbsgeminderte Person, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt |
Befristet voll erwerbsgeminderte Person, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt | Person, die in einem Ausbildungsverhältnis steht, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhält | Grundsätzlich erwerbsfähige Person, die sich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhält (z.B. Reha, Entzug, etc.) |
Person unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person lebt | Person, die die Regelaltersgrenze (66 + Jahre) erreicht hat | |
Die Zuständigkeit liegt beim Jobcenter | Die Zuständigkeit liegt beim Sozial- und Versorgungsamt | Die Zuständigkeit liegt beim Sozial- und Versorgungsamt |
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung.
Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei uns oder finden Sie in der Formularverwaltung. Auch eine digitale Antragstellung ist möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Hilfe zur Gesundheit
Hilfe zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt nur für Personen in Betracht, die weder in die gesetzliche noch in die private Krankenversicherung aufgenommen werden können. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Aufstockung der Leistungen der Krankenkasse durch Hilfe zur Gesundheit im Rahmen der Sozialhilfe ist ausgeschlossen.
Leistungen der Hilfe zur Gesundheit können nur gewährt werden, wenn der antragstellenden Person und ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen nicht zumutbar ist.
Wenn Krankenversicherte lediglich ihren Beitrag für die Krankenversicherung nicht aufbringen können, werden die Beiträge bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII berücksichtigt, soweit die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Hilfe zur Pflege
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) können gewährt werden, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Kosten der Pflege nicht ausreichen oder keine Pflegeversicherung besteht. Voraussetzung ist außerdem, dass die antragstellende Person und ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner die Kosten nicht aus dem Einkommen oder Vermögen tragen können.
Bei bestehender Pflegeversicherung sind Leistungen der Pflegekasse immer vorrangig zu beantragen.
Die Hilfe zur Pflege umfasst insbesondere:
- das Pflegegeld nach § 64 a SGB XII,
- die häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII,
- die Verhinderungspflege nach § 64c SGB XII,
- Pflegehilfsmittel nach § 64d SGB XII,
- die teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII,
- die Kurzzeitpflege nach § 64h SGB XII,
- den Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2 bis 5 nach § 64i SGB XII,
- Digitale Pflegeanwendungen nach 64 j SGB XII und
- stationäre Pflege nach § 65 SGB XII.
Für die Leistungsgewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist die Feststellung von Pflegegrad 2 oder höher erforderlich. Ausnahme hiervon ist der Entlastungsbetrag nach § 66 SGB XII bei Pflegegrad 1, der sowohl außerhalb als auch in Einrichtungen gewährt wird. Mithilfe einer Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird geklärt, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit und damit auch welcher der Pflegegrade 1-5 vorliegt.
Das Einkommen des Leistungsberechtigten und des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners ist in zumutbarem Umfang einzusetzen.
Bei der Verwertung von Vermögen sind u.a. kleinere Barbeträge (z. B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen) bis zu einer Vermögensfreigrenze von insgesamt 10.000 € ausgenommen. Bei Paaren und Kindern im Haushalt erhöht sich dieser Betrag. Ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung (sofern angemessen) sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind ebenfalls von der Verwertung ausgenommen.
Für die stationäre Hilfe zur Pflege ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller vor der Aufnahme in die Pflege-Einrichtung gelebt hat.
Die Gewährung der Hilfe zur Pflege setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragen Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Sofern gleichzeitig Leistungen der häuslichen Pflege und Leistungen zur Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung benötigt werden und diese Bedarfe bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 + Jahre) eintreten, werden beide Leistungen gemeinsam im Rahmen des sogenannten „Lebenslagenmodells“ durch den Träger der Eingliederungshilfe erbracht.
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung. Außerdem können Sie sich gerne auch an unseren Pflegestützpunkt wenden.
In einer Übersicht (PDF | 392 KB) finden Sie alle zugelassenen vollstationären Alten- und Pflegeheime im Hohenlohkreis inklusive der jeweiligen Ansprechpartner.
Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei uns in der Formularverwaltung. Auch eine digitale Antragstellung ist möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach, Sozialamt@Hohenlohekreis.de, oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII) richten sich an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und diese nicht aus eigener Kraft überwunden werden können. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Obdachlosigkeit in Verbindung mit weiteren existenziellen Problemlagen auftritt.
Die Hilfe umfasst persönliche und unter Umständen auch finanzielle Unterstützung.
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist nachrangig, d. h. dass kein Anspruch besteht, wenn der Hilfebedarf durch andere Leistungen der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt werden kann.
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Für blinde Menschen gibt es unterschiedliche Hilfen (Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII), die dem Ausgleich von blindheitsbedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen dienen sollen und die über das Sozial- und Versorgungsamt des Landratsamtes Hohenlohekreis beantragt werden können.
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sieht in § 72 SGB XII eine Hilfe für blinde Menschen vor. Diese kann ergänzend zur Landesblindenhilfe bezogen werden. Auf die Blindenhilfe anzurechnen sind u.a. die Landesblindenhilfe sowie Leistungen der Pflegeversicherung. Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig und richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Daher werden sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des blinden Menschen als auch die des Ehegatten bzw. bei Minderjährigen die der Eltern in die Prüfung einbezogen. Die Vermögensfreigrenze für eine alleinstehende Person liegt derzeit bei 10.000,00 €.
Für die Inanspruchnahme der Blindenhilfe muss zunächst eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Augenlicht fehlt ganz.
- Die Gesamtsehschärfe beträgt auf beiden Augen nicht mehr als ein Fünfzigstel.
- Es liegt eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens vor, die dem
- Schweregrad der oben genannten Sehschärfe entspricht.
Als Nachweis dient eine entsprechende Bescheinigung des Augenarztes oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“.
Weitere Informationen zu den Hilfen für blinde Menschen können Sie unserem Informationsblatt (PDF | 91 KB) oder der Seite des Blinden- und Sehbehindertenvereins Süd-Baden e. V. entnehmen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten für ein Begräbnis ortsüblich einfacher, aber würdiger Art.
Leistungsberechtigt ist nur, wer der Kostenlast von vorneherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig, also endgültig, trifft. Die endgültige Verpflichtung kann sich in dieser Rangfolge ergeben aus:
- ein möglicher vertraglich Verpflichteter
- der Erbe
- der Unterhaltspflichtige
- der Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg
Von jeder Person ist ein eigener Antrag zu stellen.
Voraussetzungen:
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten reichen nicht aus, um die Kosten aus eigenen Mitteln zu decken. Das Einkommen und das Vermögen sind in zumutbarem Umfang einzusetzen.
- Der vom Verstorbenen hinterlassene Nachlass reicht nicht aus, um die Kosten zu decken.
Zuständigkeit:
Hat der Verstorbene bis zu seinem Tod Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen, ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der diese zu Lebzeiten gewährt hat.
War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Leistungsbezug, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung.
Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei uns oder können Sie in der Formularverwaltung herunterladen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurückerhalten. Sie werden nach der Bearbeitung vernichtet. Reichen Sie daher bitte grundsätzlich keine Originalbelege, sondern Kopien ein. Für unsere internen Abläufe ist es sehr hilfreich, wenn Sie die Unterlagen nicht klammern, nicht heften und nicht zusammenkleben. Sie können uns Ihre Unterlagen auch gerne in digitaler Form per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, an das allgemeine Sozialamtspostfach (Sozialamt@Hohenlohekreis.de) oder über das elektronische Behördenpostfach (www.service-bw.de) einreichen.
Für weitere Informationen zu den Hilfemöglichkeiten in Ihrer individuellen Situation und zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Versorgungsamtes des Landratsamtes Hohenlohekreis gerne zur Verfügung.