Kreispolizeibehörde
Neben dem Polizeivollzugsdienst einschließlich der Kriminalpolizei gibt es in Baden-Württemberg auch noch Polizeibehörden. Auf Gemeindeebene sind dies die Ortspolizeibehörden, bei Landratsämtern, Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Kreispolizeibehörden. Für viele Aufgaben sind die Ortspolizeibehörden selbst zuständig und das Landratsamt führt über diese lediglich die Aufsicht. Die Aufgaben, für die die Kreispolizeibehörden selbst zuständig sind, sind nachfolgend aufgeführt.
- Fachaufsicht über und Widerspruchsbehörde für die Ortspolizeibehörden für polizeirechtliche Angelegenheiten wie z. B. Platzverweisverfahren (für die Große Kreisstadt Öhringen ist das Regierungspräsidium Stuttgart Aufsichtsbehörde in polizeirechtlichen Angelegenheiten)
- Prüfung von Polizeiverordnungen
- Kampfhunde / gefährliche Hunde nach der PolVOgH: rechtliche Beratung der Ortspolizeibehörden und Widerspruchsbehörde
- Anmeldung von Demonstrationen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz (VersammlG)
- Vereinsrecht
- Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Bestattungs- und Friedhofswesen
- Befreiungen von Verboten des Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG)
- Unterbringung von psychisch Kranken nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
- Beratung und Widerspruchsentscheidungen bei Maßnahmen der Ortspolizeibehörden im Meldewesen und Pass- und Personalausweisrecht
- Heimaufsicht
- Standesamtsaufsicht
Beim Landratsamt Hohenlohekreis ist die Kreispolizeibehörde beim Fachdienst Ordnung innerhalb des Amtes für Ordnung und Zuwanderung und Recht angesiedelt.
Formulare des Bereiches der Kreispolizeibehörde finden Sie in der Formularverwaltung.
Rechtsgrundlagen
- Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG)
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Bestattungsgesetz (BestattG BW)
- Bestattungsverordnung (BestattVO BW)
- Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG)
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Personalausweisgesetz (PAuswG)